Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 3

§ 3 – Versicherung kraft Satzung

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, normal normal Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, normal normal Personen, die a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, normal normal b) im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; normal normal normal arabic normal Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, normal normal ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, normal normal Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 gilt nicht für Haushaltsführende, normal normal Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, normal normal Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, normal normal Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Satzung kann festlegen, dass der Versicherungsschutz auch für Unternehmer und deren Ehegatten oder Lebenspartner gilt, die im Unternehmen mitarbeiten.
  • Versicherungsschutz besteht auch für Personen, die sich auf dem Unternehmensgelände aufhalten, sowie für bestimmte im Ausland tätige Personen.
  • Der Schutz gilt nur, wenn diese Personen im Beschäftigungsstaat nicht unfallversichert sind.
  • Ehrenamtlich Tätige, bürgerschaftlich Engagierte sowie Kinder und Jugendliche in Sprachförderungskursen können ebenfalls versichert sein.
  • Bestimmte Gruppen, wie Haushaltsführende und Unternehmer von nicht gewerbsmäßigen Fischereien oder Imkereien, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.